Es erübrigt sich jedoch, diesbezüglich weitere Ausführungen zu machen, verweist die Berufungsklägerin zur Begründung ihrer Rüge doch lediglich pauschal auf Randziffern in ihrer Klageantwort. 6.1 Die Vorinstanz hat bezüglich der medizinisch-theoretischen Invalidität erwogen, das SPZ habe im Versicherungsbericht vom 6. August 2003 (KB 11), der in bester Kenntnis des damaligen Gesundheitszustandes des Klägers verfasst worden sei, die medizinisch-theoretische Invalidität des Klägers bei 70 % gesehen. Laut Gutachten des REHAB Basel vom 4. Januar 2012 (KB 32) sei von einer medizinisch-theoretischen Invalidität von 65 % auszugehen.