Die neuen Behauptungen der Berufungsklägerin, denn etwas anderes als eine Parteibehauptung kann das Gutachten von Dr. med. D.___ nicht sein (siehe Ziffer I. 4.1.2 hievor), ändern an der durch Urkunden untermauerten Schlussfolgerung des Vorderrichters nichts. Im Weitern ist die Vorinstanz mitnichten locker über die verbleibende Restarbeitsfähigkeit des Berufungsbeklagten hinweg gegangen. Es erübrigt sich jedoch, diesbezüglich weitere Ausführungen zu machen, verweist die Berufungsklägerin zur Begründung ihrer Rüge doch lediglich pauschal auf Randziffern in ihrer Klageantwort.