Anhand des sehr wohl verwertbaren REHAB-Gutachtens vom 4. Januar 2012 (siehe Ziffer II. 4.2 hievor) hat der Vorderrichter festgestellt, dass das Gutachten eine «deutliche Sprache spreche» indem nämlich klar werde, dass der Berufungsbeklagte heute nach wie vor an den gleichen Beschwerden leide, die bereits im Zusammenhang mit dem Gleitschirmunfall vom 31. August 2000 aufgetreten seien. Die neuen Behauptungen der Berufungsklägerin, denn etwas anderes als eine Parteibehauptung kann das Gutachten von Dr. med. D.___ nicht sein (siehe Ziffer I. 4.1.2 hievor), ändern an der durch Urkunden untermauerten Schlussfolgerung des Vorderrichters nichts.