Die Berufungsklägerin setzt sich mit den Erwägungen des Vorderrichters nur ungenügend auseinander. Der Vorderrichter hat die verschiedenen Diagnosen, die in den verschiedenen ärztlichen Berichten festgehalten sind, und die auf den Unfall vom 31. August 2000 zurückzuführen sind, aufgelistet. Anhand des sehr wohl verwertbaren REHAB-Gutachtens vom 4. Januar 2012 (siehe Ziffer II. 4.2 hievor) hat der Vorderrichter festgestellt, dass das Gutachten eine «deutliche Sprache spreche» indem nämlich klar werde, dass der Berufungsbeklagte heute nach wie vor an den gleichen Beschwerden leide, die bereits im Zusammenhang mit dem Gleitschirmunfall vom 31. August 2000 aufgetreten seien.