Die Vorinstanz habe damit mehrfach Art. 8 ZGB verletzt und es werde erneut die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens verlangt. Es sei überdies nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitsfähigkeit des Berufungsbeklagten zu 65 % nicht gegeben sein soll, wo er doch relativ bald nach dem Unfall vom 31. August 2000 teilweise im Akkord und dies ganztags schwerste Bodenlegerarbeiten ausgeführt habe und auch heute noch in diesem körperlich sehr intensiven Beruf tätig zu sein scheine. Die Vorinstanz habe auch an dieser auf den ersten Blick erkennbaren Diskrepanz locker vorbeigeschaut. 5.3 Die Berufungsklägerin setzt sich mit den Erwägungen des Vorderrichters nur ungenügend auseinander.