Die Vorinstanz habe sich auch in dieser Frage wiederum pauschal auf das REHAB-Gutachten gestützt, welches aber für die Entscheidfindung untauglich sei. Die Vorinstanz habe den natürlichen wie adäquaten Kausalzusammenhang simpel damit begründet, dass die zitierten medizinischen Berichte und das REHAB-Gutachten «eine eindeutige Sprache sprechen» würden. Welche Sprache das sein soll, habe sie indessen nicht dargelegt. Dr. D.___ habe auch hinsichtlich der Kausalitätsfrage verschiedene Aussagen gemacht (u.a. die Kausalität verneine bzw. die auf den Unfall vom 31. August 2000 zurückzuführende Beeinträchtigung auf maximal 20 % bemesse), was zu beachten sei. Die Vorinstanz habe damit mehrfach Art.