_ vom 24. März 2003 (KAB 16), Versicherungsbericht des SPZ vom 6. August 2003 (KB 11) und Gutachten des REHAB Basel vom 4. Januar 2012 (KB 32) – eingehend gewürdigt und ist zum Schluss gekommen, dass die in den verschiedenen Arztberichten erwähnten Diagnosen und die im Gutachten des REHAB Basel festgehaltenen Diagnosen eine eindeutige Sprache sprechen würden, in dem Sinne, dass der Berufungsbeklagte aufgrund des ersten Gleitschirmunfalls noch im Herbst 2003, also lange vor dem zweiten Gleitschirmunfall, erhebliche gesundheitliche Einschränkungen gehabt habe, die vom Unfall vom 31. August 2000 stammen würden.