2000) nicht bekannt gewesen seien und das Gutachten mehrfach widersprüchlich sei. Die Vorinstanz habe sich bei der Würdigung des REHAB Gutachtens mit keinem einzigen dieser Argumente auseinander gesetzt. Unbeachtet sei auch der Umstand geblieben, dass das Gutachten einer Meinung von Dr. E.___ erheblich widersprochen habe. Die Widersprüche der Meinung von Dr. E.___ sowie der Einschätzung der IV-Stelle Bern habe die Vorinstanz übersehen