Das eventualiter vorgebrachte Argument, dass lediglich CHF 60‘000.00 anerkannt worden seien (Schreiben vom 8. April 2004 [KB 12]), wird damit ebenfalls hinfällig, stellt doch das Schreiben vom 8. April 2004 ein Vergleichsvorschlag dar, wobei damals der effektiv verbleibende Invaliditätsschaden noch gar nicht festgestellt war. Die Berufung ist deshalb auch in diesem Punkt unbegründet. 4.1 Die Berufungsklägerin macht geltend, sie habe in ihrer Klageantwort ausführlich dargelegt, weshalb auf das Gutachten der REHAB nicht abgestellt werden durfte (Rz 4.1., 4.2., 11 ff und 19.3 ff). Auf diese Ausführungen sei hier verwiesen.