Die Erwägungen des Vorderrichters, dass mit dem Schreiben vom 8. April 2004) innerhalb zweier Jahre nach dem Vorbescheid der IV-Stelle der Leistungsanspruch jedenfalls unterbrochen worden sei, ist nicht zu beanstanden, ist doch selbst im Jahre 2003 die grundsätzlich anerkannte Leistungsplicht ihrem genauen Umfang nach noch gar nicht festgestanden. Das eventualiter vorgebrachte Argument, dass lediglich CHF 60‘000.00 anerkannt worden seien (Schreiben vom 8. April 2004 [KB 12]), wird damit ebenfalls hinfällig, stellt doch das Schreiben vom 8. April 2004 ein Vergleichsvorschlag dar, wobei damals der effektiv verbleibende Invaliditätsschaden noch gar nicht festgestellt war.