Der Bericht des SPZ mit einem Invaliditätsgrad von 70 % datiert vom 6. August 2003 (KB 11). Die Erwägungen des Vorderrichters, dass mit dem Schreiben vom 8. April 2004) innerhalb zweier Jahre nach dem Vorbescheid der IV-Stelle der Leistungsanspruch jedenfalls unterbrochen worden sei, ist nicht zu beanstanden, ist doch selbst im Jahre 2003 die grundsätzlich anerkannte Leistungsplicht ihrem genauen Umfang nach noch gar nicht festgestanden.