f der AVB). Den von den Parteien bei der Vorinstanz eingereichten Urkunden ist mit aller Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Berufungsklägerin in diversen Schreiben an den Berufungsbeklagten ihre Leistungspflicht grundsätzlich anerkannte (Schreiben vom 10. Dezember 2002 [KB 10]) und vom Schweizerischen Paraplegikerzentrum (SPZ) Unterlagen zur Prüfung des Sachverhalts und eine Einschätzung der medizinisch-theoretischen Invalidität verlangte (Schreiben vom 24. März 2003 [KAB 16]). Der Bericht des SPZ mit einem Invaliditätsgrad von 70 % datiert vom 6. August 2003 (KB 11).