Sie wiederholt dabei die von der Vorinstanz widerlegte Behauptung, auch wenn der Vorbescheid der IV am 10. Juni 2002 gefällt worden sei, sei in diesem doch vermerkt, dass die Arbeitsfähigkeit von 100 % bei angepasster Tätigkeit bereits seit Februar 2001 festgestanden habe, so dass der Anspruch im Februar 2003 verjährt gewesen sei. Nach den massgebenden Versicherungsbedingungen wird eine Invaliditätsentschädigung erst ausbezahlt, sobald das Ausmass der bleibenden Invalidität feststellbar und ermittelt ist, spätestens aber fünf Jahre nach dem Unfalltag (Ziffer O9 lit. f