Es reicht nicht aus, pauschal auf die bei der Vorinstanz gemachten Erwägungen zu verweisen und die dort angerufenen Beweismittel anzurufen. Der Amtsgerichtspräsident hat ausführlich dargelegt, weshalb das Schreiben vom 8. April 2004, welches innerhalb zwei Jahren nach dem Vorbescheid der IV-Stelle Bern vom 10. Juni 2002 ergangen sei, als Unterbrechung der Verjährung zu gelten hat. Die Berufungsklägerin nimmt keinen Bezug zu diesen Ausführungen und wiederholt lediglich die bereits bei der Vorinstanz gemachten Argumente.