Keinesfalls habe dieses Schreiben die von der Vorinstanz erwähnte Rechtswirkung, sie habe damit den gesamten eingeklagten bzw. geltend gemachten Betrag anerkannt. Nenne der Schuldner gegenüber dem Gläubiger einen bestimmten Betrag, den zu leisten er bereit sei, wie in casu den Betrag von CHF 60‘000.00, setze er damit die obere Grenze seines Anerkennungswillens und unterbreche folglich nur im genannten Betrag die Verjährung. 3.3 Die Berufung ist auch in diesem Punkt ungenügend. Es reicht nicht aus, pauschal auf die bei der Vorinstanz gemachten Erwägungen zu verweisen und die dort angerufenen Beweismittel anzurufen.