Eventualiter gelte folgendes: Die Vorinstanz habe sich überhaupt nicht mit ihrer Argumentation auseinandergesetzt, wonach eine (eventuelle, jedoch bestrittene) Unterbrechungswirkung durch das Schreiben vom 8. April 2004 sich nur auf den darin festgehaltenen Betrag von CHF 60‘000.00 beziehen konnte. Keinesfalls habe dieses Schreiben die von der Vorinstanz erwähnte Rechtswirkung, sie habe damit den gesamten eingeklagten bzw. geltend gemachten Betrag anerkannt.