Ausführungen in Rz 26.8 KA) und welcher von der Vorinstanz nicht beachtet worden sei. Dr. E.___ habe beim damaligen Untersuch des Klägers festgestellt, dass die neurologischen Befunde seit der letzten Konsultation im Oktober 2000 unverändert seien. Somit habe die 2-jährige Verjährungsfrist des klägerischen Anspruchs nach Art. 46 Abs. 2 VVG bereits im Februar 2001 zu laufen begonnen, als nicht nur die IV-Stelle, sondern auch der Arzt Dr. E.___ die Invalidität des Klägers festgestellt und ermittelt hätten. Ebenso unbeachtet von der Vorinstanz seien ihre Ausführungen in Rz 26.9 der KA geblieben. Eventualiter gelte folgendes: