Somit seien bereits zu jenem Zeitpunkt alle Voraussetzungen gemäss der zitierten Rechtsprechung zum Beginn der Verjährung erfüllt. Die IV-Stelle Bern habe in ihrem Vorbescheid festgehalten, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherte spätestens im Februar 2001 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Sie habe einen Behindertenabzug von 15 % berücksichtigt. Die Einschätzung der IV-Stelle Bern decke sich auch mit jener von Dr. E.___, welche dieser bereits am 16. Januar 2001 in seinem Bericht geäussert habe (KAB 5, beklagt. Ausführungen in Rz 26.8 KA) und welcher von der Vorinstanz nicht beachtet worden sei.