Da die Verjährung früher eingetreten sei, als die Vorinstanz angenommen habe, habe auch das Schreiben vom 8. April 2004 (und die nachfolgend ergangenen Verzichtserklärungen) keine Relevanz mehr gehabt. Wie sie ausführlich begründet habe (u.a. RZ 3 KA), habe die IV-Stelle Bern mit Vorbescheid vom 10. Juni 2002 (KAB 2) festgestellt, dass bereits im Februar 2001 festgestanden habe, dass der Kläger dauerhaft invalid gewesen sei und sein Zustand nicht mehr verbessert werden könnte. Somit seien bereits zu jenem Zeitpunkt alle Voraussetzungen gemäss der zitierten Rechtsprechung zum Beginn der Verjährung erfüllt.