Die Verjährung sei somit bis heute nicht eingetreten (Art. 135 Ziff. 2 OR). 3.2 Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe sich nicht mit allen ihren Behauptungen zur Verjährung auseinandergesetzt. Sie habe ausführlich dargelegt und begründet, dass die Verjährung bereits im Februar 2003 eingetreten sei (Rz 26 ff der Klageantwort, KA). Da die Verjährung früher eingetreten sei, als die Vorinstanz angenommen habe, habe auch das Schreiben vom 8. April 2004 (und die nachfolgend ergangenen Verzichtserklärungen) keine Relevanz mehr gehabt.