Die zweijährige Verjährungsfrist habe also am 8. April 2004 erneut zu laufen begonnen und hätte folglich am 8. August (recte April) 2006 geendet. Mit Schreiben vom 4. August 2005 habe die Beklagte aber ihre erste Verjährungseinredeverzichtserklärung abgegeben. Damals sei die Verjährung noch nicht eingetreten gewesen. In den folgenden Jahren habe die Beklagte regelmässig Einredeverzichtserklärungen abgegeben, die letzte am 31. August 2012, mit welcher auf die Verjährungseinrede bis 31. August 2013 verzichtet worden sei. Am 19. August 2013 habe der Kläger das Schlichtungsgesuch eingereicht. Die Verjährung sei somit bis heute nicht eingetreten (Art.