Wie sie selber in Beweissatz 23.3 der Klageantwort schreibe, sei sie damals (im April 2004) davon ausgegangen, dass die Befunde in den Arztberichten zutreffen würden, was nichts anderes bedeuten könne, als dass sie von einer grundsätzlichen Leistungspflicht ihrerseits ausgegangen sei. Das Schreiben vom 8. April 2004 erfülle demnach ohne Zweifel die Anforderungen, welche das Bundesgericht an eine verjährungsunterbrechende Handlung stelle. Die zweijährige Verjährungsfrist habe also am 8. April 2004 erneut zu laufen begonnen und hätte folglich am 8. August (recte April) 2006 geendet.