Die Beklagte versuche nun mit dem Argument, sie habe eine Leistungspflicht nie grundsätzlich anerkannt, den Eintritt der Verjährung auf den 10. Juni 2004 festzusetzen. Dem sei aber entgegenzusetzen, dass vor dem 10. Juni 2004, am 8. April 2004, die Beklagte dem Kläger einen Vergleichsvorschlag unterbreitet habe. Wie sie selber in Beweissatz 23.3 der Klageantwort schreibe, sei sie damals (im April 2004) davon ausgegangen, dass die Befunde in den Arztberichten zutreffen würden, was nichts anderes bedeuten könne, als dass sie von einer grundsätzlichen Leistungspflicht ihrerseits ausgegangen sei.