Für eine verjährungsunterbrechende Anerkennung genügt somit die dem Gläubiger erklärte Bereitschaft, für den Fall des Bestehens einer unbestimmten, aber bestimmbaren (Rest)forderung, diese zu begleichen.» Der Vorderrichter hat dann weiter erwogen, die in diesem Entscheid aufgestellten Grundsätze bezüglich der Anforderungen an verjährungsunterbrechende Handlungen habe das Bundesgericht im Entscheid BGE 134 III 591 (4A_289/2008 vom 1. Oktober 2008) bestätigt. Die Beklagte versuche nun mit dem Argument, sie habe eine Leistungspflicht nie grundsätzlich anerkannt, den Eintritt der Verjährung auf den 10. Juni 2004 festzusetzen.