Ob die Leistungspflicht der Beklagten verjährt sei, hänge davon ab, ob sie vor Eintritt der Verjährung verjährungsunterbrechende Handlungen vorgenommen habe oder nicht. In seinem Urteil vom 31. Juli 2008 (4A_276/2008, E. 4.) habe das Bundesgericht festgehalten: «Gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR wird die Verjährung durch Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners unterbrochen. Eine Anerkennungshandlung nach Art. 135 Ziff. 1 OR setzt keinen auf Unterbrechung der Verjährung gerichteten Willen voraus.