Zur Verjährung hat der Vorderrichter folgendes ausgeführt: Es sei unbestritten, dass die Beklagte erstmals in ihrem Schreiben vom 7. Februar 2012 die Meinung vertreten habe, die Verjährung sei spätestens am 12. Juni 2004 – zwei Jahre nach dem Vorbescheid der IV-Stelle Bern – eingetreten. In diesem Schreiben weise die Beklagte auch darauf hin, dass die erste von ihr unterzeichnete Verjährungsverzichtserklärung mit dem Vorbehalt «sofern die Verjährung nicht bereits eingetreten ist» vom 5. August 2005 datiere. Ob die Leistungspflicht der Beklagten verjährt sei, hänge davon ab, ob sie vor Eintritt der Verjährung verjährungsunterbrechende Handlungen vorgenommen habe oder nicht.