Die Folgerung des Vorderrichters, dass der Kläger demnach in gutem Glauben davon ausgehen durfte, dass die Beklagte seinen Vorschlag, wonach anstelle einer Ärztekommission ein gemeinsam bestimmter Experte den Invaliditätsgrad feststelle, zugestimmt habe und dass dieser gemeinsam bestimmte Experte das REHAB Basel sei, ist nicht zu beanstanden. Die Rüge der Berufungsklägerin ist in diesem Punkt unbegründet. 3.1 Die Berufungsbeklagte behauptet, der Anspruch des Berufungsbeklagten sei verjährt. Zur Verjährung hat der Vorderrichter folgendes ausgeführt: