Die Berufungsklägerin hat in ihrem E-Mail vom 4. August 2011 nämlich festgehalten, dass die beim REHAB Basel in Auftrag gegebene Expertise beiden Parteien diene (KB 28). Aus dem nachfolgenden E-Mail-Verkehr geht zudem hervor, dass Meinungsverschiedenheiten lediglich bezüglich der Fragestellung an die REHAB Basel bestanden haben (KB 29 und 30). Die Folgerung des Vorderrichters, dass der Kläger demnach in gutem Glauben davon ausgehen durfte, dass die Beklagte seinen Vorschlag, wonach anstelle einer Ärztekommission ein gemeinsam bestimmter Experte den Invaliditätsgrad feststelle, zugestimmt habe und dass dieser gemeinsam bestimmte Experte das REHAB Basel sei, ist nicht zu beanstanden.