Der Amtsgerichtspräsident hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die Berufungsklägerin auf den Vorschlag des Berufungsbeklagten vom 19. August 2010 (KB 22), die Begutachtung durch die Ärztekommission durch eine Begutachtung durch einen gemeinsam bestimmten Experten zu ersetzen, nicht reagiert hat und dem Vorschlag des Berufungsbeklagten vom 13. Mai 2011 (KB 26) das REHAB Basel als Abklärungsstelle zu beauftragen, nicht widersprochen bzw. sogar zugestimmt hat (E-Mail vom 4. August 2011, KB 28). Die Berufungsklägerin hat in ihrem E-Mail vom 4. August 2011 nämlich festgehalten, dass die beim REHAB Basel in Auftrag gegebene Expertise beiden Parteien diene (KB 28).