Nach Ziffer O13 der AVB wird im Fall, dass über die Unfallfolgen eine Einigung der Parteien nicht zustande kommt, eine Ärztekommission gebildet, bestehend aus je einem von der versicherten Person und einem von der A.___ zu bezeichnenden Mediziner. Die beiden Parteien habe einen Dritten zu wählen, der als Präsident amtet.