So genügt es nicht, zu behaupten, der Berufungsbeklagte habe den Entscheid, ob die in den AVB vorgesehene Ärztekommission durch einen gemeinsam bestimmten Gutachter ersetzt werden könne, ihr überlassen und die Nichterwähnung der Ärztekommission in ihrem Schreiben (KB 23) bedeute damit nichts anderes, als dass sie nicht einverstanden gewesen sei, die Ärztekommission aussen vor zu lassen. Nach Ziffer O13 der AVB wird im Fall, dass über die Unfallfolgen eine Einigung der Parteien nicht zustande kommt, eine Ärztekommission gebildet, bestehend aus je einem von der versicherten Person und einem von der A.___ zu bezeichnenden Mediziner.