Die Kritik der Berufungsklägerin ist in diesem Punkt weitgehend appellatorisch. So genügt es nicht, zu behaupten, der Berufungsbeklagte habe den Entscheid, ob die in den AVB vorgesehene Ärztekommission durch einen gemeinsam bestimmten Gutachter ersetzt werden könne, ihr überlassen und die Nichterwähnung der Ärztekommission in ihrem Schreiben (KB 23) bedeute damit nichts anderes, als dass sie nicht einverstanden gewesen sei, die Ärztekommission aussen vor zu lassen.