Der Berufungsbeklagte sei noch selber der Ansicht gewesen, dass die Entschädigung für ihn erst nach Vorliegen der Antworten auf die Zusatzfragen an die Gutachterstelle festgelegt werden könne. 2.3 Der Vorderrichter hat sich ausführlich mit der Zuständigkeitsfrage auseinandergesetzt und dabei die diversen Schreiben (KB 22 – 30) sowie das Verhalten der Parteien eingehend gewürdigt. Die Kritik der Berufungsklägerin ist in diesem Punkt weitgehend appellatorisch.