Keine der Parteien habe erklärt, dass das Gutachten der REHAB bindend sei. Gerade diese in Ziffer O13 der AVB festgehaltene und wesentliche Bindungswirkung für die Parteien fehle und sei weder vom Kläger noch von ihr noch von der Vorinstanz im gesamten Prozess auch je behauptet worden. Die Vorinstanz gehe daher fehl, wo sie anführe, die Begutachtung der REHAB sei an die Stelle einer Beurteilung durch die Ärztekommission getreten. Der Berufungsbeklagte sei noch selber der Ansicht gewesen, dass die Entschädigung für ihn erst nach Vorliegen der Antworten auf die Zusatzfragen an die Gutachterstelle festgelegt werden könne.