Die Einholung eines Gutachtens habe nur dazu gedient, vorab zuerst einmal dazu Fakten zu beschaffen um überhaupt eine Einschätzung der Leistungspflicht und von dessen Umfang vornehmen zu können. Im Zeitpunkt der Klageeinleitung durch den Kläger sei aber nur festgestanden, dass die Parteien, nachdem sie ergänzende Unterlagen und Fachmeinungen eingeholt hatten, über die Leistungshöhe und –pflicht nicht einig gewesen seien. Demnach sei erst nach Vorliegen des REHAB-Gutachtens der Zeitpunkt gekommen, die Ärztekommission anzurufen. Keine der Parteien habe erklärt, dass das Gutachten der REHAB bindend sei.