Die Nichterwähnung der Ärztekommission bedeute damit nichts anderes, als dass sie nicht einverstanden gewesen sei, die Ärztekommission aussen vor zu lassen. Da nicht genügend Fakten vorhanden gewesen seien, sei zu jenem Zeitpunkt auch völlig offen gewesen, ob sich die Parteien nach Vorliegen von weiteren medizinischen Dokumenten (so durch ein Gutachten) doch noch einig würden oder nicht. Eine Uneinigkeit sei aber Voraussetzung für die Einsetzung einer Ärztekommission. Die Einholung eines Gutachtens habe nur dazu gedient, vorab zuerst einmal dazu Fakten zu beschaffen um überhaupt eine Einschätzung der Leistungspflicht und von dessen Umfang vornehmen zu können.