Allerdings habe er den Entscheid hierüber ihr überlassen. Sie sollte dem Berufungsbeklagten mitteilen, wie sie weiter zu verfahren wünsche. Eine solche Mitteilung sei aber nie erfolgt, weder ausdrücklich noch stillschweigend. Denn sie habe dem Berufungsbeklagten beschieden (KB 23), dass sie nicht über genügend Fakten für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit verfüge und habe sich nicht zu seinem Vorschlag, die Ärztekommission durch einen «Gutachter» zu ersetzen geäussert. Die Nichterwähnung der Ärztekommission bedeute damit nichts anderes, als dass sie nicht einverstanden gewesen sei, die Ärztekommission aussen vor zu lassen.