Die Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz habe sich fälschlicherweise als sachlich zuständig erachtet. In ihrer Klageantwortschrift habe sie ausführlich und begründet dargetan, dass der Berufungsbeklagte die gerichtliche Klage nicht hätte erheben dürfen, sondern die Ärztekommission hätte anrufen müssen, wie es vertraglich mit ihr vereinbart gewesen sei. Der Berufungsbeklagte habe in seinem Schreiben (KB 22) geäussert, dass «nach seinem Dafürhalten» die Beurteilung durch die Ärztekommission erfolgen sollte, aber auch durch einen gemeinsam bestimmten Experten erfolgen könnte. Allerdings habe er den Entscheid hierüber ihr überlassen.