Wenn die Beklagte nun geltend mache, es hätte eine Ärztekommission eingesetzt werden müssen, obwohl sie das gegenüber dem Kläger während der gesamten mehrjährigen Verhandlungen vor der Klageeinreichung nie verlangt habe, handle sie widersprüchlich. Der Kläger habe in gutem Glauben davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte seinen Vorschlag, wonach anstelle einer Ärztekommission ein gemeinsam bestimmter Experte den Invaliditätsgrad feststelle, zugestimmt habe und dass dieser gemeinsam bestimmte Experte das REHAB Basel sei. 2.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz habe sich fälschlicherweise als sachlich zuständig erachtet.