Der Kläger habe der Beklagten daraufhin das REHAB Basel als Abklärungsstelle vorgeschlagen (KB 26). Gestützt auf den anschliessenden E-Mail-Verkehr (KB 27 bis 30) sei davon auszugehen, dass die Beklagte mit dem vom Kläger vorgeschlagenen Vorgehen einverstanden gewesen sei. Im Mail vom 4. August 2011 habe sie in diesem Sinne auch ausgeführt, dass die Expertise beiden Parteien diene (KB 28). Wenn die Beklagte nun geltend mache, es hätte eine Ärztekommission eingesetzt werden müssen, obwohl sie das gegenüber dem Kläger während der gesamten mehrjährigen Verhandlungen vor der Klageeinreichung nie verlangt habe, handle sie widersprüchlich.