Der Amtsgerichtspräsident folgerte weiter, dass auf die Ausführungen des Klägers zur Ärztekommission bzw. zu einem gemeinsam zu bestimmenden Experten die Beklagte gar nicht eingegangen sei. Gemäss Schreiben vom 11. April 2011 an den Kläger (KB 25) sei das Schweizer Paraplegiker Zentrum (SPZ) nicht bereit gewesen, die medizinisch-theoretische Invalidität des Klägers erneut zu beurteilen und habe vorgeschlagen, die Begutachtung durch einen gemeinsam mit der Versicherung bestimmten Spezialisten der Wirbelsäulenchirurgie, der nicht in der Behandlung involviert gewesen sei, vornehmen zu lassen. Der Kläger habe der Beklagten daraufhin das REHAB Basel als Abklärungsstelle vorgeschlagen (KB 26).