Aufgrund der vorhandenen Akten wiederhole sie ihr Angebot vom 4. August 2005 (Invaliditätsgrad von 20 %). Sollte der Kläger damit nicht einverstanden sein und müsste darum eine Neubeurteilung samt eventueller Begutachtung durchgeführt werden, sei eine Aktualisierung und Ergänzung der Akten notwendig. Der Amtsgerichtspräsident folgerte weiter, dass auf die Ausführungen des Klägers zur Ärztekommission bzw. zu einem gemeinsam zu bestimmenden Experten die Beklagte gar nicht eingegangen sei.