Er sei jedoch der Auffassung, dass diese Begutachtung aber auch durch einen gemeinsam bestimmten Experten erfolgen könnte. Keine drei Wochen später, am 6. September 2010 (KB 23), habe die Beklagte ausgeführt, dass es sehr schwierig sei, eine Stellungnahme zur Frage der unfallbedingten verbleibenden körperlichen Einschränkungen des Klägers abzugeben. Dies, weil sein Gesundheitszustand letztmals im Jahr 2004 beurteilt worden sei. Aufgrund der vorhandenen Akten wiederhole sie ihr Angebot vom 4. August 2005 (Invaliditätsgrad von 20 %).