Der Kläger habe in seinem Schreiben vom 19. August 2010 (KB 22) an die Beklagte ausgeführt, dass er im Interesse einer Erledigung der Angelegenheit – ohne Präjudiz für den Prozessfall – mit einer Vergütung auf der Basis einer medizinisch-theoretischen Invalidität von 50 % (mit der Progression 100 %) einverstanden wäre. Sollte auf dieser Basis keine Einigung möglich sein, müsste eine Begutachtung erfolgen, wozu gemäss Ziffer O13 der Versicherungsbedingungen eine Ärztekommission eingesetzt werden müsste. Er sei jedoch der Auffassung, dass diese Begutachtung aber auch durch einen gemeinsam bestimmten Experten erfolgen könnte.