BGE 138 III 374 E. 4.3). 2.1 Der Amtsgerichtspräsident hat zur Behauptung der Berufungsklägerin, das angerufene Gericht sei zur Beurteilung der Streitsache nicht zuständig, ausgeführt, dass es auch der Kläger als zutreffend erachte, dass bei Uneinigkeit über die Unfallfolgen eine Ärztekommission gemäss Ziffer O13 der AVB zu bilden sei. Der Kläger habe in seinem Schreiben vom 19. August 2010 (KB 22) an die Beklagte ausgeführt, dass er im Interesse einer Erledigung der Angelegenheit – ohne Präjudiz für den Prozessfall – mit einer Vergütung auf der Basis einer medizinisch-theoretischen Invalidität von 50 % (mit der Progression 100 %) einverstanden wäre.