Die Beklagte hat damit die Abweisung der Beweisanträge akzeptiert und darauf verzichtet, dem erkennenden Richter nochmals die Anordnung eines interdisziplinären Gutachtens sowie die Edition diverser Urkunden zu beantragen. Die erst im Berufungsverfahren wiederholten, pauschalen und nicht weiter substantiierten Anträge, die einmal abgewiesenen Beweisanträge seien nun zu bewilligen, sind daher ohne weiteres abzuweisen. 4.3 Über die Berufung kann somit ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Vorbringen der Parteien und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.