Mit der Klageantwort vom 29. April 2014 hat die Beklagte ein umfangreiches Editionsbegehren gestellt. Mit Beweisverfügung vom 8. Januar 2016 hat der Amtsgerichtspräsident zu sämtlichen hier wiederholten Beweisanträgen Stellung genommen und diese begründet abgewiesen. Die Beklagte hat im Einverständnis mit dem Kläger auf die Durchführung der bereits angesetzten Hauptverhandlung verzichtet und sich mit einer schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden erklärt. Die Beklagte hat damit die Abweisung der Beweisanträge akzeptiert und darauf verzichtet, dem erkennenden Richter nochmals die Anordnung eines interdisziplinären Gutachtens sowie die Edition diverser Urkunden zu beantragen.