4.2.2 Unter dem Thema «Medizinisch-theoretische Invalidität» führt die Beklagte aus, die Vorinstanz hätte die Bestimmung des Invaliditätsgrades aufgrund ärztlicher Feststellungen «in Anlehnung an die obigen Prozentsätze» (Art. O9 der AVB) festlegen müssen. Die Vorinstanz habe im Weitern die Auslegung von Art. 88 Abs. 1 VVG durch das Bundesgericht verkannt. Die Vorinstanz hätte daher ihre Editionsbegehren hierzu allesamt gutheissen müssen. Der Kläger sei daher zu verpflichten, die mit dem Beweismittelverzeichnis zur Klageantwort angeforderten Urkunden zu edieren. 4.2.3 Mit der Klageantwort vom 29. April 2014 hat die Beklagte ein umfangreiches Editionsbegehren gestellt.