317 ZPO N 39). Das als Urkunde 2 eingereichte Gutachten ist deshalb unbeachtlich bzw. ist als reine Parteibehauptung zu qualifizieren. 4.2.1 In der Berufungsbegründung zum Thema «Fehlender Kausalzusammenhang zwischen Restbeschwerden und Unfall vom 31. August 2000» macht die Beklagte geltend, die Vorinstanz habe mehrfach Art. 8 ZGB verletzt.