Die Berufungsklägerin hat mit der Berufung neu eine gutachterliche Stellungnahme von Dr. D.___ vom 22. Juli 2016 (Urkunde 2) eingereicht und geltend gemacht, diese Urkunde sei als Beweismittel zulässig. Dieses Aktengutachten diene der Bekräftigung der bisherigen Ausführungen nach der (fehlenden) Kausalität, den Auswirkungen von (mutmasslich) bestehenden Restbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Berufungsbeklagten und zur Beurteilung der effektiv bestehenden medizinisch-theoretischen Invalidität. 4.1.2 Das Aktengutachten ist zwar im Nachgang zum erstinstanzlichen Urteil erstellt worden, behandelt aber Fragen, die bereits vor erster Instanz Thema des Prozesses gewesen sind.